Beendigung der Beförderung
EMCS-Verfahren
Beendigung der Beförderung
Das EMCS-Verfahren wird beendet, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Betrieb aufgenommen hat. Dieser Vorgang wird als Inbesitznahme bezeichnet und meint die Aufnahme ins Lager des Empfängers. Dieser ist entweder Inhaber eines Steuerlagers oder registrierter Empfänger. Sofort nach der Aufnahme der Waren in den Betrieb muss der Empfänger darüber eine Eingangsmeldung, unter Nutzung des EMCS-Protokolls, an das zuständige Hauptzollamt versenden.
Prüfung durch das Hauptzollamt
Dort werden die Angaben über die Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren automatisch geprüft. Das Hauptzollamt teilt dem Empfänger das Ergebnis der Prüfung mit. Wenn der Versender Inhaber eines Steuerlagers oder registrierter Versender war, wird auch ihm das Ergebnis der Prüfung durch das Hauptzollamt in Form einer Eingangsmeldung übermittelt.
Das zuständige Hauptzollamt kann die unverzügliche Vorführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort des Wareneingangs verlangen.
Grundsätzlich gilt die Eingangsmeldung der Waren jedoch als Nachweis für die Beendigung der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren – das EMCS-Verfahren ist damit beendet.
Rechtsgrundlagen
- § 26 BrStV
- § 22 BierStV
- §§ 21 und 43 SchaumwZwStV
- § 22 TabStV
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