Glossar

EMCS-Verfahren

EMCS ist die Abkürzung für „Excise Movement and Control System“ und ist das IT-gestützte Transport- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren in der europäischen Union (EU).

Im Folgenden erklären wir detailliert den Ablauf des EMCS-Verfahrens, die Rechtsgrundlagen und den technischen Hintergrund der Datenübertragung. Nutzen Sie zur schnellen Navigation die Links im Inhaltsverzeichnis.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Das EMCS (Excise Movement and Control System) ist ein EDV-gestütztes Transport- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Seit dem 1. Januar 2011 ersetzt das EMCS das bisherige ausschließlich papiergestützte Verfahren für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) zwischen mehreren Mitgliedstaaten. Das rein elektronische Verfahren mit einem e-VD (Elektronisches Verwaltungsdokument) löst dabei das bisher eingesetzte BVD (Begleitendes Verwaltungsdokument) ab.

EMCS bedeutet eine Vereinfachung der Verfahren und eine weitgehend papierlose Verwaltung durch den effizienten Einsatz moderner Informationstechnologie. Die Einführung des EMCS wurde 2003 durch die Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates beschlossen.

Das EMCS wird im Rahmen eines EU-Projekts umgesetzt, bei dem alle Mitgliedstaaten ihre eigenen IT-Anwendungen entwickeln und Verfahrensdaten über eine Schnittstelle mit der Europäischen Kommission austauschen.

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Ablauf des EMCS-Verfahrens

Erläuterungen zum „Ablauf des EMCS-Verfahrens“

  1. Die Verbrauchsteuernummer des registrierten Empfängers wird an den Versender übertragen.
  2. Der Versender stellt den Antrag zur Eröffnung des EMCS-Verfahrens bei den Zollbehörden des eigenen Landes und legt das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD) vor.
  3. Die Erlaubnis zum Transport wird erteilt – das e-VD wird an den Versender zurückgeschickt und das Verfahren ist damit eröffnet.
  4. Der Abgangsmitgliedstaat übermittelt des e-VD an den Bestimmungsmitgliedstaat.
  5. Der Bestimmungsmitgliedstaat leitet das e-VD an den Empfänger weiter. Die Zollbehörden werden über das eröffnete Verfahren informiert.
  6. Der Versender avisiert dem Empfänger die Lieferung
  7. Der Empfänger zeigt die bevorstehende Lieferung rechtzeitig vor Erhalt der Waren bei den einheimischen Zollbehörden an.
  8. Die Ware wird zum Empfänger transportiert.
  9. Die Lieferung wird im Lager des Empfängers ggf. durch den Zoll kontrolliert.
  10. Der Empfänger gibt eine Eingangsmeldung ab und beendet das EMCS-Verfahren elektronisch.
  11. Die Verbrauchsteuer wird zur Zahlung fällig, Steuerschuldner ist der Empfänger.
  12. Der Bestimmungsmitgliedstaat übermittelt die Eingangsmeldung an den Abgangsmitgliedstaat.
  13. Der Abgangsmitgliedstaat leitet die Eingangsmeldung an den Versender weiter.

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Grundsätzliches Verfahren

Beginn der Beförderung

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet aus an folgende Ziele befördert werden:

  • in ein Steuerlager im Steuergebiet
  • zu einem Begünstigten im Steuergebiet
  • in ein Steuerlager, in ein Lager eines registrierten Empfängers oder an einen Begünstigten in einem anderen Mitgliedstaat.
  • an einen Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen.

Vor Beginn der Beförderung übermittelt der Versender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender) den Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) gemäß dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an die zuständige Hauptzollstelle unter Verwendung von EMCS. Gibt es keine Einwände seitens der Zollbehörden, wird der e-VD mit einem Referenzcode (ARC) gekennzeichnet und als elektronisches Verwaltungsdokument an den Versender geschickt (Validierung).

Wenn der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein Steuerlagerinhaber ist, leitet das für den Standort des Lagers zuständige Hauptzollamt das e-VD an ihn weiter. Dies gilt auch für Beförderungen über einen anderen Mitgliedstaat.

Ein von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermitteltes e-VD wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Empfänger im jeweiligen Steuergebiet weitergeleitet. Die Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist.

Während des Transports führt der Beförderer pflichtgemäß einen Ausdruck des von der zuständigen Hauptzollstelle übermittelten e-VD, ein Handelsdokument mit den gleichen Angaben oder ein Handelsdokument mit dem Referenzcode mit. Das Gleiche gilt für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus anderen Mitgliedstaaten.

Das zuständige Hauptzollamt kann die Begutachtung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in unverändertem Zustand verlangen. Je nach Ergebnis der Begutachtung kann das Hauptzollamt Verschlussmaßnahmen anordnen.

Die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu einem Begünstigten stellt einen Sonderfall dar. In diesem Fall muss der Beförderer auch die zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitführen, die von den zuständigen Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates mit einem Bestätigungsvermerk versehen wurde.

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Beendigung der Beförderung

Nachdem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, einschließlich von Teilmengen, an einem zugelassenen Bestimmungsort eingegangen sind, muss der Empfänger unverzüglich – spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung – dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EMCS den amtlich vorgeschriebenen Datensatz als Empfangsmeldung übermitteln. Auf Antrag des Empfängers kann die Frist vom Hauptzollamt verlängert werden.

Das zuständige Hauptzollamt überprüft die übermittelten Angaben automatisch und informiert den Empfänger über das Ergebnis der Überprüfung. War der Versender der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ein Steuerlagerhalter oder ein registrierter Versender im Steuergebiet, leitet das für den Versender zuständige Hauptzollamt die Empfangsbestätigung an den Empfänger weiter.

Wenn der Empfänger ein Begünstigter ist, gelten die folgenden Regeln: Nach der Übernahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren, auch von Teilmengen, hat der Begünstigte dem zuständigen Hauptzollamt schriftlich die für die Eingangsmeldung erforderlichen Daten innerhalb der vorgenannten Frist zu übermitteln. Das schließt in diesem Fall auch eine Kopie der ihm vorliegenden Freistellungsbescheinigung ein. Das zuständige Hauptzollamt erstellt nach Überprüfung der eingegangenen Daten die Eingangsmeldung.

Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamtes muss der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sofort vorführen.

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen, stellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle ausgestellten Ausgangsbestätigung aus. Diese bestätigt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben. Dies gilt auch für den Export von Teilmengen. Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Ausfuhrmeldungen werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

Grundsätzlich sind die Ausfuhrmeldung oder die Eingangsmeldung ein Nachweis dafür, dass die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren abgeschlossen ist. Die Ausfuhrmeldung stellt jedoch keinen Nachweis dar, falls später festgestellt wird, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU nicht verlassen haben.

Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag (unter Widerrufsvorbehalt) zulassen, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren als in das Steuerlager des Empfängers aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der belieferte Empfänger im Steuergebiet an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren Besitz erlangt hat. Diese Regelung wird unter anderem angewendet, wenn der Empfänger bei Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet ist, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders im Steuergebiet weiterbefördern möchte.

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Annullierung

Solange die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren noch nicht begonnen hat, kann der Versender das e-VD stornieren. Dafür muss der Versender den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung gemäß des vorgeschriebenen Datensatzes unter Verwendung von EMCS an das zuständige Hauptzollamt senden. Das Ergebnis der Prüfung wird durch das zuständige Hauptzollamt an den Versender übermittelt.

Wenn der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich im Steuergebiet befindet und entweder ein Steuerlagerinhaber oder registrierter Empfänger ist, erhält er vom zuständigen Hauptzollamt die Meldung des annullierten e-VD automatisch.

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Änderung des Bestimmungsorts

Der Bestimmungsort der verbrauchsteuerpflichtigen Waren kann während der Beförderung unter Steueraussetzung jederzeit durch den Versender (Steuerlagerinhaber oder registrierter Absender) geändert werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass der neue Bestimmungsort ebenfalls amtlich zugelassen ist. Der Versender muss dafür den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung gemäß des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes an seine zuständige Hauptzollstelle übermitteln – unter Verwendung von EMCS. Danach überprüft das zuständige Hauptzollamt die Daten automatisch und informiert den Versender über das Ergebnis der Überprüfung.

Wird der in im e-VD angegebene Empfänger durch eine Aktualisierung geändert und ist dieser Empfänger ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet, wird das aktualisierte e-VD durch das zuständige Hauptzollamt an den Empfänger weitergeleitet. Dies gilt auch für Transporte, die über einen anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden. Der ursprüngliche Empfänger (Steuerlagerhalter oder registrierter Empfänger im Steuergebiet) wird ebenfalls von das für ihn zuständige Hauptzollamt über die Änderung informiert.

Selbst wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden, ist eine Änderung des Bestimmungsortes möglich.

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Vorteile von EMCS

  • Vereinfachung der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung durch elektronische Übermittlung des
  • Elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) anstatt der bisherigen Übermittlung in Papierform
  • Absicherung des Warentransports durch Prüfung der Daten des Empfängers der Waren, bevor diese versandt werden
  • sichere und schnelle Rücksendung der Eingangs- und Ausfuhrmeldungen
  • Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Daten in Echtzeit sowie durch Kontrollen bei der Beförderung

Seit dem 1. April 2010 ersetzt die neue Verbrauchsteuerrichtlinie (Richtlinie 2008/118/EG) die Richtlinie 92/12/EWG, die am gleichen Tag abgelaufen ist. In der neuen Fassung ist die Anwendung des EMCS-IT-Verfahrens für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) zwischen mehreren Mitgliedstaaten obligatorisch. Dies gilt für alle harmonisierten Arten von Verbrauchsteuern. Für kleine Weinerzeuger wurden Ausnahmeregelungen geschaffen.

Die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) und von Alkopops, wird zunächst nicht vom EMCS abgedeckt. Alkopops sind deshalb ein Sonderfall, weil sie sich alkoholsteuerrechtlich zwar im freien Verkehr befinden, jedoch durch die separate Alkopopsteuer zusätzlich auch im Steueraussetzungsverfahren.

Ein Papierausdruck des e-VD muss während des gesamten Transports mitgeführt, auch wenn im EMCS ein Steueraussetzungsverfahren eröffnet wurden. Nach einer Übergangszeit wird durch die EU-Kommission geprüft, ob auf diesen Papierausdruck verzichtet werden kann.

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Zeitplan in Deutschland

Für den harmonisierten Verbrauchsteuern unterliegenden Waren, gelten folgende Regelungen:

Gemäß den Anforderungen der neuen Fassung der Verbrauchsteuersystemrichtlinie hat Deutschland am 1. April 2010 seinen EMCS-Betrieb mit der Bestimmungsstellenfunktionalität aufgenommen.

Seit diesem Zeitpunkt muss ein in einem anderen Mitgliedstaat elektronisch eröffnetes EMCS-Verfahren auch von einem deutschen Empfänger elektronisch im EMCS beendet werden.

Zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Dezember 2010 konnten Unternehmen in Deutschland das Beförderungsverfahren unter Steueraussetzung freiwillig im EMCS eröffnen – und zwar unabhängig davon, ob der Transport der Waren zwischen den EU-Mitgliedsstaaten oder innerhalb Deutschlands stattgefunden hat.

Seit dem 1. Januar 2011 müssen alle Beförderungen unter Steueraussetzung, an denen mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, elektronisch im EMCS eröffnet und auch im EMCS beendet werden. Seitdem ist es nicht mehr möglich, Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer zwischen zwei Mitgliedstaaten mit dem bisherigen BVD in Papierform zu befördern.

Seit dem 1. Januar 2012 müssen außerdem alle innerstaatlichen Transporte unter Steueraussetzung in Deutschland elektronisch im EMCS durchgeführt werden.

Für den nötigen Austausch der Nachrichten und Meldungen zwischen den Unternehmen und den Verwaltungsbehörden steht eine UN-EDIFACT-Schnittstelle (United Nations Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport) und die Internet-Anwendung EMCS zur Verfügung.

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Rechtsgrundlagen

Am 21. Juli 2009 hat das Bundesgesetzblatt das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen und am 9. Oktober 2009 die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verbrauchsteuerverordnungen veröffentlicht. Mit dem Gesetz und der Verordnung soll vor allem die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) – als neue Systemrichtlinie – in nationales Recht umgesetzt werden.

Die neue Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken, Energieerzeugnissen und Strom. Sie enthält auch die Rechtsgrundlage für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer mit elektronischem Verwaltungsdokument und die EU-weite Einführung des EMCS-IT-Verfahrens.

Am 29. Juli 2009 wurde die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (EMCS-DVO) der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf computergestützte Verfahren zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Verordnung regelt:

  • die Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen, die für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung gemäß der Richtlinie 2008/118/EG im Rahmen des computergestützten Beförderungs- und Kontrollsystems (EMCS) ausgetauscht werden sollen.
  • die Verfahren und Vorschriften, die beim Austausch der eben genannten Meldungen zu beachten sind.
  • die Struktur der Papierdokumente für das in den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie 2008/118/EG genannte Ausfallverfahren.
  • Die EMCS DVO wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1221/2012 (gültig ab 1. Januar 2013) und die Verordnung (EU) Nr. 76/2014 (gültig ab 13. Februar 2014), die Verordnung (EU) Nr. 379/2016 (gültig ab 31. März 2016), die Verordnung (EU) Nr. 503/2018 und die Verordnung (EU) Nr. 550/2018 geändert.

Die oben erwähnten Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlauben es den Mitgliedstaaten, bestimmte Funktionalitäten auf freiwilliger Basis einzuführen. Dazu gehört unter anderem die Aufteilung der Beförderungsvorgänge im EMCS-Verfahren mit Energieprodukten oder die direkte Lieferung. Die Mitgliedstaaten, die optionale Funktionalitäten einführen, finden sich im Dokument CED 691, das auf der Website der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde.

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Internet-EMCS-Anwendung

Die EMCS-Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die unter Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden oder empfangen, die erforderliche elektronische Meldung über das Internet durchzuführen. Dazu ist lediglich ein Computer mit Internetzugang und ansonsten keiner speziellen Software erforderlich.

Für die Anmeldung bei der IEA und für die Datensignatur bei der Übermittlung an EMCS ist neben der Verbrauchsteuernummer auch ein gültiges ELSTER-Zertifikat erforderlich. Für die Anmeldung zur IEA können nur ELSTER-Zertifikate verwendet werden, die direkt über das Elster-Online-Portal beantragt wurden.

Damit die IEA verwendet werden kann, muss die Steuernummer oder Steueridentifikationsnummer des Inhabers einer verbrauchsteuerrechtlichen (z.B. registrierter Empfänger) in seinen Stammdaten eingetragen sein. Zu diesem Zweck ist ein Antrag auf Eingabe bzw. Änderung der Steuernummer/Steueridentifikationsnummer für die Internet-EMCS-Anwendung (IEA) bei der Generalzolldirektion einzureichen.

Nach erfolgreicher Registrierung bei der Generalzolldirektion, kann der registrierte Nutzer über den Login-Bereich auf die Internet EMCS-Anwendung zugreifen.

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SEED und EMCS

Die so genannte SEED-Datenbank (System for Exchange of Excise Data) ist ein System zur Speicherung und zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten zwischen allen Wirtschaftsbeteiligten der Europäischen Union (EU). In der SEED-Datenbank sind alle für die Beförderung von Waren unter Steueraussetzung relevanten Daten abrufbar. Alle Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, eine nationale SEED-Datenbank zu führen. Die in dieser Datenbank gespeicherten Daten müssen den anderen Mitgliedstaaten über die SEED-Zentral-Datenbank zur Verfügung gestellt werden. Der Datenaustausch der Inhalte aus Deutschland erfolgt derzeit einmal täglich über eine sichere Datenverbindung der Europäischen Kommission.

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SEED-National

SEED-National ist eine Stammdatenbank der deutschen Zollverwaltung. Die deutsche EMCS-Anwendung greift auf diese Datenbank zu, um die von den Teilnehmern übermittelten elektronischen Meldungen zu überprüfen und um die Richtigkeit oder Plausibilität bestimmter Daten festzustellen. Die Aktualität und Genauigkeit der Stammdatensätze ist daher von besonderer Bedeutung.

Nur zugelassene Steuerlagerinhaber mit allen zugehörigen Steuerlagern, registrierte Empfänger und registrierte Empfänger im Einzelfall sowie – seit dem 1. April 2010 – registrierte Versender haben Zugang zur SEED-National-Datenbank. Weitere Inhalte der SEED-National-Datenbank sind insbesondere die entsprechenden Codes der Verbrauchsteuerprodukte und die vergebenen Verbrauchsteuernummern.

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SEED-Zentral

SEED-Zentral ist der Datenbankserver der Europäischen Kommission. An den SEED-Zentral-Server übertragen und empfangen alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union regelmäßig bestimmte Datensätze aus den jeweiligen SEED-National-Datenbanken, die für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) zwischen den Mitgliedstaaten relevant sind.

Die deutschen Verbrauchsteuernummern werden daher nur dann an die SEED-Zentral-Datenbank übermittelt, wenn den Verbrauchsteuernummern die Berechtigungen zur Teilnahme an Beförderungen unter Steueraussetzung in, aus oder über andere Mitgliedstaaten wurden.

Nach dem korrekten Import der Daten von SEED-National in die SEED-Zentral-Datenbank werden sie der Informationsanwendung SEED-on-Europa zur Verfügung gestellt.

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SEED-on-Europa

SEED-on-Europa ist eine Online-Anwendung auf der Website der Europäischen Kommission, die es jedem Wirtschaftsbeteiligten ermöglicht, die Gültigkeit der Verbrauchsteuernummern anderer Wirtschaftsbeteiligter, deren Status und die Warenkategorien, zu denen sie gehören, zu überprüfen. In SEED-on-Europa erscheinen nur die Verbrauchsteuernummern, für die die zugrundeliegende Genehmigung die Teilnahme an Beförderungen unter Aussetzung der Verbrauchsteuer (Steueraussetzung) in, aus oder über andere Mitgliedstaaten umfasst.

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Automatisierte Validierung der Nachrichten in EMCS

Möchte ein Versender verbrauchsteuerpflichtige Waren innerhalb der EU unter Steueraussetzung befördern, ist es entscheidend, ob sein Kunde zum Empfang der Ware berechtigt ist. Beim Öffnen elektronischer Verwaltungsdokumente mit EMCS werden daher die vom Absender bereitgestellten Daten automatisch mit den in SEED gespeicherten Daten verglichen. Eine Teilnahme am EMCS ohne ordnungsgemäße Registrierung in der SEED-Datenbank ist daher nicht möglich. Dementsprechend wird großer Wert auf die Richtigkeit und Aktualität aller SEED-Daten gelegt.

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Verbrauchsteuernummern in anderen Mitgliedstaaten

Es gibt Mitgliedstaaten, in denen die Verbrauchsteuernummer für den Steuerlagerinhaber und die Es gibt Mitgliedstaaten, in denen im Gegensatz zu Deutschland, die Verbrauchsteuernummer für den Eigentümer des Steuerlagers und die Verbrauchsteuernummer für das Steuerlager identisch sind. Für die Erstellung eines Entwurfs eines elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) im EMCS ist es Voraussetzung, dass diese Verbrauchsteuernummern einmal für den Inhaber des Steuerlagers und einmal für das Steuerlager in der SEED-Datenbank gespeichert werden.

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Auskunftseinholung vor Eröffnung eines e-VD

Es wird dringend empfohlen, rechtzeitig vor der geplanten Eröffnung eines EMCS-Vorgangs – oder bereits bei Auftragseingang – zu prüfen, ob der Handelspartner im SEED registriert ist. Diese Überprüfung kann einfach und schnell über „SEED-on-Europa“ für Transporte zu Empfängern oder Absendern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden – auch außerhalb der EMCS-Anwendung.

Wenn die angeforderte Verbrauchsteuernummer über eine Genehmigung zur Teilnahme an Steueraussetzungen in, aus oder über andere Mitgliedstaaten verfügt, werden die Art der Genehmigung und die mit der Verbrauchsteuernummer verbundenen Waren (Verbrauchsteuerproduktcodes) angezeigt. Daher können die Verbrauchsteuernummern von Steuerlagern, die nur nationale Verbringungen zulassen, nicht über die Online-Anwendung „SEED-on-Europa“ überprüft werden. Darüber hinaus gibt die Online-Anmeldung keine Auskunft über die Form, in der der gesuchte Händler mit dem EMCS verbunden ist (Teilnehmersoftware, Nutzung der Internet EMCS-Anwendung (IEA) usw.).

Führt diese Anfrage für den Absender zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, kann beim Hauptzollamt in Stuttgart die Information angefordert werden, ob der Empfänger berechtigt ist, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung zu beziehen. Die Informationen werden schriftlich und unverbindlich zur Verfügung gestellt.

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Quelle: www.zoll.de

Weitere Informationen

WAS WIR FÜR SIE TUN KÖNNEN

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Wir betreiben Lager an mehreren Standorten in Deutschland – für kurze Anfahrtswege.

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Wenn wir den Transport übernehmen, entstehen nur kurze Standzeiten – für einen schnellen Transport.