Beginn der Beförderung
EMCS-Verfahren
Beginn der Beförderung
Bevor verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager – oder vom Ort der Einfuhr aus – in ein anderes Steuerlager, oder aber in den Betrieb eines registrierten Empfängers in einem anderen EU-Mitgliedstaat, transportiert werden dürfen, muss der Versender dem zuständigen Hauptzollamt den aktuellen Stand des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) übermitteln. Die Übermittlung des e-VD muss zwingend elektronisch über das EMCS-Verfahren erfolgen.
Wenn es seitens der Zollbehörden nach der Prüfung keine Einwände gibt, wird das e-VD mit einem Referenzcode versehen (ARC) und als Bestätigung an den Versender übermittelt.
Beförderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten
Wenn der Inhaber eines Steuerlagers Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, wird ihm das e-VD vom zuständigen Hauptzollamt zugeleitet. Das gleiche Verfahren wird auch bei Beförderungen angewendet, die über einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen. Das gleiche Verfahren gilt, auch wenn ein registrierter Empfänger die Ware erhält.
Der Frachtführer hat beim Transport der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Ausdruck des bestätigten e-VD mitzuführen, wie auch ein Handelspapier, dass die gleichen Daten des e-VD und den Referenzcode enthält. Dies gilt ebenso bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
Rechtsgrundlagen
- §§ 21 und 22 BrStV
- § 17 und 18 BierStV
- §§ 16, 17 und 43 SchaumwZwStV
- §§ 17 und 18 TabStV
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